Begrifflich setze eine Entwöhnung eine zuvor erfolgte Gewöhnung an die maschinelle Beatmung (Jahr 2010) voraus, welche bei einer Kurzzeitbeatmung (hier: 27 Stunden, NIV-Beatmung (BIPAP)) nicht vorliege

L 16 KR 751/14 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2018 rechtskräftig