Die Kodierung einer Nebendiagnose (hier T81.4) kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um eine „andere Krankheit“ handelt, als die, die schon mit der Hauptdiagnose (hier M00.84) erfasst wurde

L 5 KR 213/18 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfale, Urteil vom 24.01.2019