Krankenkasse habe zur Prüfung von Honorarkürzungen Anspruch auf Auskünfte aus Ermittlungsverfahren gegen Ärzte

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO anzusehen sind.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2024 – 1 VAs 1/23, 1 VAs 2/23, 1 VAs 3/23, abrufbar unter NI-VORIS