Thema: § 116b SGB V

§ 116b SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.
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Der § 116b des Sozialgesetzbuches (SGB V) regelt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) und legt fest, dass diese besonders komplexe und schwer therapierbare Krankheiten umfasst, die eine spezielle Qualifikation, interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Die ASV ist insbesondere für Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen sowie hochspezialisierte Leistungen vorgesehen.

Zu § 116b SGB V sind aktuell 43 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar. Die von medconweb recherchierten und ausgewählten Artikel, Analysen, Presseaussendungen und Praxis- oder Medienberichte bieten wertvolle Einblicke für Medizincontroller, Klinikmanager, Verwaltungsfachkräfte sowie Fach- & Führungskräfte im Gesundheitswesen.