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Krankenhaus Antwort aus dem Ministerium

Das Sozialministerium sieht das Krankenhaus in Havelberg "nach wie vor als bedarfsgerecht an".

Von Andrea Schröder 24.01.2020, 17:44

Havelberg l Das Sozialministerium hat am Freitag auf Fragen der Volksstimme zum Havelberger Krankenhaus geantwortet, die unter anderem die Fördermittelvergabe zum Um- und Anbau im Jahr 2013 in Höhe von knapp sechs Millionen Euro und die Chancen zum Fortbestehen betreffen. Demnach war das Krankenhaus im Krankenhausplan 2014 noch mit 80 Betten ausgewiesen. „Entsprechend der Verabredung mit dem Krankenhausträger sollte das Krankenhaus sukzessive in ein Gesundheitszentrum ausgebaut werden mit Hauptaugenmerk auf die Schaffung eines Komplexes, welcher die stationäre, die ambulante und die rehabilitative Versorgung der Bevölkerung unter einem Dach vereint. Ein Schritt dahin war die Reduzierung der Betten auf 37 im aktuellen Krankenhausplan.“ Wie das Ministerium weiter mitteilt, ist die Ausweisung im Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ein Beleg dafür, „dass der Standort nach wie vor bedarfsgerecht angesehen wird. Erreicht werden sollte das durch die Umwidmung einer Ebene des Neubaus in eine Alten- und Pflegeeinrichtung“.

Ein Weiterbetrieb der Einrichtung in anderer Trägerschaft sei denkbar, Gespräche werden geführt. Zur Einschätzung der Chancen heißt es: „Der isolierte wirtschaftliche Betrieb eines solch kleinen Hauses ist für sich genommen kaum möglich. Gleichwohl wurde das Haus aufgrund der isolierten Lage des Elbe-Havel-Winkels stets im Krankenhausplan des Landes geführt, allerdings immer auch mit Blick auf eine sektorgrenzenübergreifende Nutzung. In Kombination mit anderen Angeboten und/oder anderen Standorten kann das aber wieder ganz anders aussehen.

Der Fördervertrag zwischen dem Krankenhausträger KMG Kliniken und der Gemeinsamen Kommission nach dem Gesundheitsstrukturgesetz sollte dem demografischen Wandel Rechnung tragen und die Institution nachhaltig sichern. Deshalb trägt das Projekt auch den Namen „Umbau zum Gesundheitszentrum“. Inhaltlich war dabei tatsächlich eine mögliche Nachnutzung als Pflegeeinrichtung vorgegeben. Eventuelle Rückforderungen sind grundsätzlich bei nicht zweckgebundener Verwendung möglich. Die Umwandlung in eine Pflegeeinrichtung würde diesen Tatbestand nicht erfüllen.“