Örtliche Zuständigkeit bei ambulanter Behandlung

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Es bereitet den Amtsgerichten nach wie vor erhebliche Probleme, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Krankenhauses bei einer ambulanten Behandlung einheitlich zu handhaben. Für die stationäre Behandlung hatte der BGH bereits entschieden, dass von einem einheitlichen Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz des Krankenhauses auszugehen ist, so dass auch Honorarklagen aus stationärer Behandlung am Gericht am Sitz des Krankenhauses erhoben werden können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –). In einer weiteren Entscheidung des AG Münster wurde allerdings wenig überzeugend angenommen, dass dies angeblich nicht für ambulante Behandlungen im Krankenhaus gelte, so dass die entsprechenden Honorarklagen am Wohnsitz des Patienten zu erheben wären (vgl. AG Münster, Urteil vom 15.01.2019 – 48 C 3429/18 –).

Diese schwer verständliche Auffassung des AG Münster hat sich nun auch das AG Ulm in zwei Beschlüssen vom 24.07.2020 (- 4 C 88/20 – und – 4 C 87/20 -) angeschlossen und seine örtliche Zuständigkeit verneint.

Die Besonderheit der Verfahren bestand darin, dass die Behandlungen technisch aufwendige Bestrahlungsbehandlungen onkologischer Patienten betrafen, die aufgrund der notwendigen technischen Ausstattung für die Durchführung der Behandlung nur im Krankenhaus erbracht werden konnten, was genau der Argumentation des BGH zur örtlichen Zuständigkeit nach § 29 ZPO für die stationäre Behandlung entsprach.

Davon zeigte sich das Amtsgericht Ulm allerdings unbeeindruckt und vertrat die Auffassung, dass anders als bei der stationären Behandlung bei der ambulanten Behandlung angeblich nicht die Gefahr bestehe, dass nach Beendigung der Patient die Behandlung nicht mehr vergüte, weil das Gericht offenbart meint, dass im Fall der ambulanten Behandlung, das Krankenhaus eine Vorauszahlung verlange dürfe. Dass auch bei der ambulanten Behandlung, die Vergütung erst nach Beendigung der Behandlung durch eine entsprechende Rechnung, die den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechen muss, abgerechnet werden kann, ist dem Gericht offenbar unbekannt.

Die Rechtsauffassung des Amtsgericht Ulm wird um so absurder, weil der auf Honorarzahlung verklagte Patient im Verfahren von Rechtsanwälten vertreten wird, die von der hinter ihm stehenden Krankenversicherung beauftragt worden sind. Diese hatte bereits angekündigt, sich rügelos einzulassen. Völlig unverständlich wird die Ansicht des Gerichts, weil andere Kammern des Amtsgericht Ulm die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Klinik bei entsprechenden Behandlungen ohne Weiteres bejahen.

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 ZPO bei ambulanten Behandlungen spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH bei stationären Behandlungen deutlich für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Krankenhauses. Zumindest bei den technisch hoch aufwendigen radioonkologischen Behandlungen im Krankenhaus gibt es kein überzeugendes rechtliches Argument,einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses zu verneinen. Die unterschiedlichen Auffassungen sollten schnellst möglich durch den BGH zu einer einheitlichen Lösung zusammengeführt werden. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten bedeuten für Krankenhäuser und Patienten eine unnötige Belastung.

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