Zweijährige Verjährungsfrist gilt auch für ambulante Krankenhausleistungen nach § 116b SGB V (a.F)
B 1 KR 6/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 26.03.2026 – Terminbericht 11/2026
Vergütungsansprüche von Krankenhäusern für ambulante Behandlungen nach § 116b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V. Der Anwendungsbereich des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V erfasst alle Leistungen, die Gegenstand des Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V sind, einschließlich ambulanter Krankenhausbehandlungen, soweit diese dem Leistungskatalog des § 39 SGB V zuzuordnen sind. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Fassung des § 39 SGB V, wonach Krankenhausbehandlung auch ambulant erbracht werden kann. Nicht von der zweijährigen Verjährungsfrist erfasst sind hingegen Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach der Neufassung des § 116b SGB V ab dem 1. Januar 2012.
Im vorliegenden Verfahren hatte das Gericht über die Verjährung eines Vergütungsanspruchs für eine ambulante Krankenhausbehandlung nach § 116b SGB V in der alten Fassung zu entscheiden. Die klagende Krankenhausträgerin hatte eine im Jahr 2019 erbrachte ambulante Leistung erst im Jahr 2022 gegenüber der Krankenkasse abgerechnet. Diese verweigerte die Zahlung unter Berufung auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V. Während das Sozialgericht diese Auffassung bestätigte, hatte das Landessozialgericht noch eine vierjährige Verjährungsfrist angenommen und der Klage stattgegeben.
Das Gericht stellte im Revisionsverfahren maßgeblich auf die systematische Einordnung der streitgegenständlichen Leistung innerhalb des Krankenhausrechts ab. Entscheidend sei, ob die ambulante Behandlung nach § 116b SGB V alte Fassung als Leistung im Rahmen des Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V zu qualifizieren ist. Nur in diesem Fall finde die spezielle zweijährige Verjährungsregelung Anwendung. Dabei betonte das Gericht, dass § 109 Absatz 5 SGB V in engem Zusammenhang mit § 109 Absatz 4 SGB V zu verstehen sei, der den Leistungsumfang der zugelassenen Krankenhäuser definiert.
Ausgehend hiervon gelangte das BSG zu der Auffassung, dass auch ambulante Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V anzusehen sind. Maßgeblich sei insoweit die im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Rechtslage. Nach der im Jahr 2019 maßgeblichen Fassung des § 39 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung ausdrücklich auch ambulante Leistungen. Daraus folgt, dass die streitgegenständliche Behandlung grundsätzlich dem Leistungsspektrum eines zugelassenen Krankenhauses zuzurechnen ist und somit in den Anwendungsbereich des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V fällt.
Das Bundessozialgericht differenzierte jedoch zugleich zwischen verschiedenen Formen ambulanter Versorgung. Während die nach altem Recht fortgeltenden Leistungen nach § 116b Absatz 2 SGB V noch als Teil der Krankenhausbehandlung eingeordnet werden können, gilt dies nicht für die spätere Ausgestaltung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ab dem Jahr 2012. Diese stellt ein eigenständiges Versorgungssystem dar und unterfällt nicht den Regelungen des § 109 SGB V. Ebenso wenig sind Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung von der zweijährigen Verjährungsfrist erfasst.
Im Ergebnis führte diese Einordnung dazu, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Klägerin der zweijährigen Verjährungsfrist unterlag. Da die Abrechnung erst mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung erfolgte, war der Anspruch bereits verjährt. Das Gericht hob daher das Urteil des Landessozialgerichts auf und stellte die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts wieder her.






