Zur stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit dem Arzneimittel Zolgensma

L 10 KR 542/20 B ER  | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2020 rechtskräftig  

Für die Behandlung mit Zolgensma ist die begehrte stationäre erforderlich. Dies haben ebenfalls die behandelnden Ärzte des UKN dargelegt. Hiernach kann nach Prüfung durch das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder einschließlich häuslicher erreicht werden (§ 39 Abs 1 S 2 SGB V). Zudem gehen sowohl der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als auch die Fachgesellschaft, die Gesellschaft für Neuropädiatrie, davon aus, dass die Gabe von Zolgensma ein stationäres Setting in zertifizierten Zentren erfordert und nicht ambulant erfolgen kann (Beschluss des G-BA über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zu einem Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogene abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie vom 11. August 2020; der Fachgesellschaft vom 05.09.2020) […]

Die Verabreichung dieses Medikaments erfolgt in Gestalt einer einmaligen intravenösen Anwendung, die gegenwärtig rund 2 Millionen Euro kostet. Es handelt sich um ein Gentherapeutikum, das in den USA seit Mai 2019 für die Anwendung innerhalb der ersten zwei Lebensjahre zugelassen ist. Die Europäische Kommission hat am 18.05.2020 dem Medikament (der Firma AveXis EU Limited) die Orphan-Zulassung für die Behandlung von Patienten mit 5q-assoziierter spinaler Muskelatrophie (SMA) mit einer biallelischen Mutation im SMN1-Gen und einer klinisch diagnostizierten Typ-1-SMA, oder Patienten mit 5q-assoziierter SMA mit einer biallelischen Mutation im SMN1-Gen und bis zu 3 Kopien des SMN2-Gens erteilt. Die Anwendung von Zolgensma ist aufgrund der Angaben in der Fachinformation für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder vorgesehen. Das Medikament ist seit dem 01.07.2020 auf dem deutschen Markt erhältlich.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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