Zur Sicherstellung der Patientensicherheit dürfen kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (TAVI) nur in Krankenhäusern mit Fachgebiete für Innere Medizin/Kardiologie und Herzchirurgie durchgeführt werden
L 8 KR 511/16 | Sozialgericht Wiesbaden , Urteil vom 26.10.2016
Verfügt das Krankenhaus weder über einen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet der Herzchirurgie noch über eine ministerielle Festlegung zu einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit einer anderen Klinik, kann ein Anspruch auf das Entgelt nach der DRG F98Z nur bestehen, wenn der streitgegenständliche Eingriff allein dem Versorgungsauftrag für das Fachgebiet der Inneren Medizin/Kardiologie zugeordnet werden kann.
Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der streitgegenständlichen kathetergestützte Aortenklappenimplantation (TAVI) jedoch um eine interdisziplinäre Therapie der medizinischen Fachgebiete für Innere Medizin/Kardiologie und Herzchirurgie, die in ihrer Gesamtheit nicht unter den Versorgungsauftrag der Klägerin nach dem Feststellungsbescheid […] fällt.
„Zusammenfassend ist festzustellen, dass in internationalen, interdisziplinären Konsenspapieren der führenden europäischen, nordamerikanischen und australischen Fachgesellschaften die Durchführung von TAVI nur in Krankenhäusern mit einer Fachabteilung für Herzchirurgie empfohlen wird. Die deutschen Arbeiten, die die Sachgerechtigkeit der Durchführung von TAVI ohne Vorhandensein einer Fachabteilung für Herzchirurgie anhand retrospektiver Analysen postulieren, weisen starke methodische Schwächen auf und leisten somit keinen belastbaren wissenschaftlichen Beitrag. Folglich stellen hochwertige, interdisziplinäre Empfehlungen internationaler wissenschaftlicher Fachgesellschaften die derzeit bestverfügbare Evidenz dar. Damit besteht international ein interdisziplinärer und für eine Strukturanforderung außergewöhnlich umfassender Konsens, TAVI nur in Krankenhäusern mit einer Fachabteilung für Innere Medizin und Kardiologie und einer Fachabteilung für Herzchirurgie durchzuführen.“