Zur Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen im Jahre 2013-2014 nach Prüfung von Kodierungs- und Abrechnungsfragen

S 14 KR 515/17 Sozialgericht Aachen, vom 10.07. 

Die Krankenkasse kann keine Aufwandspauschalen erstattet verlangen, die sie vor der erstmaligen Ausklammerung der sachlich-rechnerischen Rechnungsprüfung aus § 275 Abs. 1 Buchst. c S. 3, § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch den Ersten Senat des im Juli 2014 an die Beklagte gezahlt hat. […] Die rückwirkende Berücksichtigung der Differenzierung des Bundessozialgerichtes verstieße gegen das Gebot der Rechtssicherheit (). […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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