Zur Reichweite des Vorsorgungsauftrags eines Plankrankenhauses

5 K 1826/17 | Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 13.12.

Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG dürfen in die Vergütungsvereinbarung keine Entgelte für Leistungen des
Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen […]

Die Implantation von Kardiovertern/ ist eine kardiochirurgische Leistung, die nicht unter die der Klägerin zugewiesenen Fachgebiete der Inneren Medizin (aa) oder der Allgemeinen Chirurgie (bb) im Sinne der Weiterbildungsordnung fällt. Die „Implantation von Kardiovertern/Defibrillatoren“ unterfällt allein dem Weiterbildungsinhalt zum Facharzt für Herzchirurgie. Hierbei ist insbesondere auf die Implantation als Operationsvorgang abzustellen. […]

Die Klägerin hat auch keinen Versorgungsauftrag für die „Perkutane Koronarangioplastie sowie invasive kardiologische bei akutem und invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt“. Diese Leistungen fallen nicht unter die Fachgebiete der Allgemeinen Chirurgie oder der Inneren Medizin im Sinne der Weiterbildungsordnung. Sie unterfallen allein dem Fachgebiet der Kardiologie, welches von der Beklagten gesondert beplant wird und daher nicht vom Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst ist. […]

Der Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst auch keine geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlungen Grundsätzlich können geriatrische Leistungen von Fachärzten sämtlicher Disziplinen erbracht werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass frührehabilitative geriatrische Komplexbehandlungen vom Versorgungsauftrag sämtlicher Plankrankenhäuser in Bremen umfasst wären. Denn auch insoweit besteht in Bremen eine ausdrückliche krankenhausplanungsrechtliche Zuweisung, die das Krankenhaus der Klägerin gerade nicht einbezieht.  […]

Quelle: Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (PDF, 179KB)

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