S 8 KR 749/17 | sozialgericht Regensburg , Urteil vom 04.02.2019
[…] Zwar lag bei der Versicherten, wie von der
sachverständigen des SMD zu
recht angemerkt, kein Akutereignis – wie beispielsweise ein Nervenzusammenbruch oder eine krisenhafte Zuspitzung einer Beziehung – vor. Ein solches Akutereignis ist für eine stationäre Krankenhausbehandlung aber auch nicht zwingend erforderlich, auch wenn das Gesetz bisweilen von akutstationärer Behandlung spricht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V). Daraus, dass die stationäre Versorgung im Krankenhaus Akutbehandlung ist, folgt nicht, dass diese nur bei akuten Erkrankungen, nicht aber bei chronischen Leiden erforderlich sein kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die zugrundeliegende Erkrankung – ex ante – im Sinne einer medizinischen
prognose der Krankenhausbehandlung bedurfte. Dies hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der aktuellen
s3-leitlinie zur unipolaren Depression bejaht. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit