Zur Mitwirkungspflicht von Krankenhäusern bei der Festlegung von Notfallaufnahmebereichen

13 B 1403/20 | () , Beschluss vom 13. August 2021 – Kommentar

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW stellt in seinem Beschluss vom 13. August 2021 – 13 B 1403/20 – klar, dass ein bei der Festlegung von Notfallaufnahmebereichen zur kurzfristigen Erklärung des Einvernehmens verpflichtet werden kann. Verweigert die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW), obwohl es am Entscheidungsprozess beteiligt wurde und durch die beabsichtigte Festlegung der Notfallaufnahmebereiche keine Überforderung des Krankenhauses droht, kann das Einvernehmen durch die Aufsichtsbehörde im Wege der Rechtsaufsicht ersetzt werden. […]

Quelle: Solidaris

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