Zur Mindestmengen-Prognose: Ein Nichterreichen der Mindestmengenzahl im vorangegangenen Kalenderjahr bedeutet nicht automatisch, dass eine berechtigte mengenmäßige Prognose nicht begründet werden kann

L 16 KR 64/20 | Landessozialgericht Niedersachsen-, Urteil vom 16.06.2020  

Der alleinige Umstand, der gegen eine Erfüllung der Mindestmenge spricht – das Nichterreichen der Zahlen in den letzten zwei Quartalen des vorausgegangenen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres – vermag die Vermutung des § 136b Abs 4 Satz 4 SGB V nicht zu widerlegen. Die Vermutung würde konterkariert, wenn man den Nachweis, dass die Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht worden ist, schlicht mit dem Argument aushebeln könnte, diese sei in einem anderen Zeitraum aber nicht erreicht worden. Das Gesetz sieht vielmehr eindeutig das vorausgegangene Kalenderjahr als im Wesentlichen maßgeblich für die (positive) an (so auch Hauck in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, , 1. Aufl, § 4 Mm-R [Stand: 23. August 2019], RdNr 27). Darüber hinaus ergibt sich aus den tragenden Gründen zum Beschlussentwurf (aaO Seite 7) auch, dass die Betrachtung der zwei Quartale des vorausgegangenen und der ersten zwei Quartale des laufenden Kalenderjahres nach der Vorstellung des GBA nicht dazu dienen soll, die Regelvermutung zu widerlegen, sondern den Krankenhäusern im Gegenteil auch bei Nichterreichung der Mindestmenge im Vorjahr eine Gelegenheit bieten soll, eine positive Prognose abzugeben. So heißt es hierzu: „Das Erreichen der Mindestmengenzahl im vorangegangenen Kalenderjahr wird im Rahmen des Prognoseverfahrens wohl am häufigsten für die Begründung der berechtigten mengenmäßigen Erwartung verwendet werden, ist aber gleichwohl nur ein Regelbeispiel, wie eine berechtigte mengenmäßige Erwartung begründet werden kann. Ein Nichterreichen der Mindestmengenzahl im vorangegangenen Kalenderjahr bedeutet nicht automatisch, dass eine berechtigte mengenmäßige Prognose nicht begründet werden kann. kann eine berechtigte mengenmäßige Erwartung vielmehr auch unter Zuhilfenahme anderer, in Absatz 2 Nummer 2 4 aufgeführter Kriterien als der reinen Leistungszahl im vorangegangenen Kalenderjahr begründen.“ […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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