Zur Kostenerstattung einer Behandlung mit dendritischen Zellen bei Mammakarzinom

L 4 KR 315/17 | Landessozialgericht , Urteil vom 08.10.2020

Leitsätze:

  1. Zur Frage der Unaufschiebbarkeit der streitgegenständlichen Leistung.
  2. Die Behandlung einer Brustkrebserkrankung mit dendritischen Zellen stellt eine neue Untersuchungs- und dar, für die eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorliegt.
  3. Es liegt kein Systemmangel und kein sog. Seltenheitsfall vor.
  4. Hier: Kein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1a SGB V, weil noch allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung standen.

Quelle: Bayern.Recht

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