Zur Indikation für die Implantation eines Ereignisrekorders (implantierbarer Loop-Rekorder – ILR) im Jahr 2016
L 11 KR 2084/19 | landessozialgericht baden-württemberg, Urteil vom 18.8.2020
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Implantation eines ILR medizinisch notwendig war und dem qualitätsgebot entsprach. Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf das gerichtliche sachverständigengutachten. Das Krankenhaus habe daher zu Recht unter Ansatz von ops 5-377.8 nach der Schrittmacher-DRG F12H abgerechnet.
Für die hier streitige Behandlung sind die Pocket-Leitlinie „diagnostik und Therapie von Synkopen“ der DGK von 2009 sowie der Kommentar der DGK hierzu von 2011 heranzuziehen. Nach der Pocket-Leitlinie von 2009 ist ein ILR indiziert mit Empfehlungsgrad I (Evidenz und/oder allgemeine Übereinkunft, dass eine Therapieform oder eine diagnostische Maßnahme effektiv, nützlich oder heilsam ist) und Evidenzgrad B (Daten aus einer randomisierten Studie oder mehreren großen nicht randomisierten Studien):
- früh in der Diagnostik bei Patienten mit rezidivierenden Synkopen unklarer Genese, Fehlen von Hochrisikokriterien und hoher Rezidivwahrscheinlichkeit während der Batterielebensdauer des ILR
- Hochrisikopatienten, bei denen eine ausführliche Abklärung keine Ursache oder Therapie erbracht hat.
Als Kriterien eines kurzfristig hohen Risikos sind in der Leitlinie genannt: ausgeprägte strukturelle oder koronare Herzerkrankung (Herzinsuffizienz, niedrige Auswurffraktion oder früherer Myokardinfarkt), klinische oder EKG-Merkmale, die eine arrhythmogene Synkope vermuten lassen (wird näher ausgeführt), und wichtige Komorbiditäten (ausgeprägte Anämie, Elektrolytstörung). […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit