Zur Indikation für die Implantation eines Ereignisrekorders (implantierbarer Loop-Rekorder – ILR) im Jahr 2016

L 11 KR 2084/19 | , Urteil vom 18.8.2020

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Implantation eines ILR medizinisch notwendig war und dem entsprach. Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf das gerichtliche . Das Krankenhaus habe daher zu Recht unter Ansatz von .8 nach der Schrittmacher-DRG F12H abgerechnet.

Für die hier streitige Behandlung sind die Pocket-Leitlinie „ und Therapie von Synkopen“ der DGK von 2009 sowie der Kommentar der DGK hierzu von 2011 heranzuziehen. Nach der Pocket-Leitlinie von 2009 ist ein ILR indiziert mit Empfehlungsgrad I (Evidenz und/oder allgemeine Übereinkunft, dass eine Therapieform oder eine diagnostische Maßnahme effektiv, nützlich oder heilsam ist) und Evidenzgrad B (Daten aus einer randomisierten Studie oder mehreren großen nicht randomisierten Studien):

  • früh in der Diagnostik bei Patienten mit rezidivierenden Synkopen unklarer Genese, Fehlen von Hochrisikokriterien und hoher Rezidivwahrscheinlichkeit während der Batterielebensdauer des ILR
  • Hochrisikopatienten, bei denen eine ausführliche Abklärung keine Ursache oder Therapie erbracht hat.

Als Kriterien eines kurzfristig hohen Risikos sind in der Leitlinie genannt: ausgeprägte strukturelle oder koronare Herzerkrankung (Herzinsuffizienz, niedrige Auswurffraktion oder früherer Myokardinfarkt), klinische oder EKG-Merkmale, die eine arrhythmogene Synkope vermuten lassen (wird näher ausgeführt), und wichtige Komorbiditäten (ausgeprägte Anämie, Elektrolytstörung). […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …