Zur Genehmigung eines Mehrleistungsabschlags für das Jahr 2015

3 C 5/19 | , Entscheidung vom 14.04.2021

Die Rechtsgrundlagen für den festgesetzten Mehrleistungsabschlag in § 4 Abs. 2a Satz 1 und Satz 8 KHEntgG a.F. sind verfassungsgemäß. Die Vorschriften verletzen die Klägerin nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit (a)). § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG a.F. verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Die Erhebung des Mehrleistungsabschlags nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a.F., die Geltung des für das Jahr 2013 ermittelten Mehrleistungsabschlags auch für das Jahr 2015 nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 1 KHEntgG a.F. sowie die Geltung des für das Jahr 2014 ermittelten Mehrleistungsabschlags auch für das Jahr 2015 nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG a.F. sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Mehrleistungsabschlags ab dem Jahr 2011 das Ziel, den Zuwachs der Krankenhausausgaben zu vermindern und dadurch den Druck auf die von gesetzlicher wie auch privaten Krankenversicherungen zu senken. Als Instrument zur Mengensteuerung und Begrenzung des Ausgabenzuwachses sollte der Mehrleistungsabschlag einen Beitrag zur Konsolidierung und Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung leisten. […]

Quelle: Rechtsprechung im Internet

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