Zur Finanzierung einer neonatologische Intensivstation als besondere Einrichtung im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

5 K 1184/17  | Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13.09.2018

Neonatologische Satellitenstationen sind schon wegen ihrer regelbeispielhaften Benennung in § 1 Abs. 5 grundsätzlich als besondere Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen […]

Die Kammer ist der Auffassung, dass die von der Klägerin betriebene neonatologische als besondere Einrichtung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des § 17b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 der über die Bestimmung besonderer Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) anzusehen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass in der letztgenannten Regelung ausdrücklich neonatologische Satellitenstationen als Beispiel für das Vorliegen einer besonderen Einrichtungen benannt werden. Bei der von der Klägerin betriebenen neonatologischen Intensivstation handelt es sich um eine Satellitenstation in diesem Sinne, da sie räumlich getrennt von dem Hauptstandort der betrieben wird und der Klägerin gerade aus dieser räumlichen Trennung nicht kostendeckend finanzierbare Vorhaltekosten entstehen. […]

: Verwaltungsgericht Bremen (PDF, 33KB)

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