Zur Auslegung einer „ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation“ bei Abrechnung der 8-890 Intensivmedizinische Komplexbehandlung (2009)

S 47 KR 1598/13 | Sozialgericht , vom 02.07.2018

Die Mindestmerkmale des OPS 8-980 liegen nicht vor,  wenn es bereits an einer ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation fehlt. Nach den Auslegungsgrundsätzen des ist von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation auszugehen, wenn der Arzt innerhalb kürzester Zeit (etwa 5 Minuten) direkt handlungsfähig am ist. So sei es zwar durchaus denkbar, dass er sich während des Dienstes auf der in einem Nebenraum kurz ausruhe, genauso, wie er in einem anderen Bereich der Intensivstation beschäftigt sein könne. Damit gemeint sei allerdings nicht, dass er neben dem Dienst auf der Intensivstation gleichzeitig an anderer Stelle des Krankenhauses weitere Aufgaben erfüllen müsse.

Unter Einbeziehung dieser Auslegungsgrundsätze setzt die des OPS 8-890 daher voraus, dass eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation „gewährleistet“, also allgemein sichergestellt ist. Dies ist abzulehnen, wenn ein Arzt auf der Intensivstation nicht durchgehend, sondern nur im Notfall bzw. nach Bedarf anwesend ist, oder dieser neben seinen Aufgaben auf der Intensivstation nach der Dienststruktur auch weitere, auf anderen Stationen anfallende ärztliche Aufgaben zu übernehmen hat, da er während eines solchen Einsatzes auf der Intensivstation planmäßig nicht anwesend ist […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Sozialgericht Düsseldorf: Rückzahlung bei intensivmedizinischer Komplexbehandlung

Die 47. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf verurteilte zur Rückzahlung von rund 17.000,00 €. Das Gericht hat die umfangreichen Dienstpläne des Krankenhauses ausgewertet. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet gewesen sei. In den Nachtschichten sowie am Wochenende sei der für die Intensivstation zuständige Anästhesist der einzige diensthabende Anästhesist im Krankenhaus gewesen. Dieser Arzt sei damit planmäßig bei jedem Notfall, der einen Anästhesisten erfordere, zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes zuständig gewesen. Dies habe zu einer Abwesenheit von bis zu 20 Minuten führen können. Entscheidend sei die Organisation der ärztlichen Anwesenheit, nicht, wie oft im konkreten Fall eine Abwesenheit wegen eines Notfalls eingetreten sei. […]

: Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen

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