Zur Aufnahme einer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit Betten für multimodale Schmerztherapie
OVG 5 B 6.17 | Oberverwaltungsgericht Berlin-brandenburg, Urteil vom 05.10.2017
Es steht mit §§ 1, 6 LKG BE i.V.m. §§ 1, 6 KHG in Einklang, wenn sich die Ermittlung des landesweiten Bedarfs für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Berlin an der fachliche Gliederung nach Fachgebieten der weiterbildungsordnung der Ärztekammer orientiert.
Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung des Landes Berlin, bei der krankenhausplanung den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln; dementsprechend bedarf es auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach § 7 LKG BE keiner Bedarfsanalyse für ein spezifisches Angebot eines antragstellenden Krankenhauses unterhalb der Gliederung nach den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung erfolgen […] Die Klage des Krankenhauses wurde abgelehnt.