Zum Sturz im Krankenhaus und der Haftung des Krankenhausträgers bei einem voll beherrschbaren Risiko

1 U 43/12 | OLG Naumburg, vom 12.07.2012 – Zusammenfassung über Anwalt.de / Rechtsanwältin Maike Bohn

Allein aus dem Umstand, dass es in einem zu einem Sturz kommt, lässt sich keine schuldhafte Pflichtverletzung des Personals ableiten. Stürzt ein Patient im Krankenhaus, so lässt sich aus dem Umstand, dass es zu einem Sturz gekommen ist, nicht automatisch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Personals herleiten. Eine Situation gilt nicht als voll beherrschbar, wenn sich der Patient selbst frei in seinem Zimmer bewegt. Kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des , so hat der Krankenhausträger darzulegen und zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem des begleitenden Personals beruht. […]

Quelle: Anwalt.de

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