Zum Aufrechnungsverbot gemäß § 109 Absatz 6 SGB V
B 1 KR 18/23 R | Bundessozialgericht, Urteil zum 28.08.2024 – Terminvorschau Nr. 30/24
In einem Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse und Krankenhaus argumentierte die Krankenkasse, dass ihre Aufrechnung gegen die Vergütungsforderungen der Krankenhäuser trotz des Aufrechnungsverbots nach § 109 Absatz 6 SGB V zulässig sei. Die Krankenkasse berief sich auf die Übergangsprüfverfahrensvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 10. Dezember 2019, die eine generelle Aufrechnungszulässigkeit auch über den 1. Januar 2020 hinaus vorsah.
Das Sozialgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Das Gericht befand, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V nicht durch solche Vereinbarungen ausgehebelt werden dürfe.
Mit ihrer vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision rügt die Krankenkasse sinngemäß eine Verletzung von § 109 Absatz 6 Satz 3 SGB V.







Letzte Kommentare
Wir schließen uns der Bewertung und Einschätzung der DDG zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses uneingeschränkt an
(...) Hinweis der Redaktion: Dieser Kommentar wurde aus rechtlichen Gründen entfernt bzw. angepasst. Persönliche Erfahrungen können geteilt werden, jedoch dürfen …
Die geplante Streichung der Meistbegünstigungsklausel würde – wie Reinhard Schaffert richtig hervorhebt – nicht nur kurzfristig 1,8 Milliarden Euro entziehen, …
genau diese Systematik beobachten wir auch in unserem Klinikum. Neben diesem, werden auch immer häufiger per § 301 REchnungen abgewiesen, …