Zum Aufrechnungsverbot gemäß § 109 Absatz 6 SGB V

B 1 KR 18/23 R | Bundessozialgericht, Urteil zum 28.08.2024 – Terminvorschau Nr. 30/24

In einem Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse und Krankenhaus argumentierte die Krankenkasse, dass ihre Aufrechnung gegen die Vergütungsforderungen der Krankenhäuser trotz des Aufrechnungsverbots nach § 109 Absatz 6 SGB V zulässig sei. Die Krankenkasse berief sich auf die Übergangsprüfverfahrensvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 10. Dezember 2019, die eine generelle Aufrechnungszulässigkeit auch über den 1. Januar 2020 hinaus vorsah.

Das Sozialgericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Das Gericht befand, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V nicht durch solche Vereinbarungen ausgehebelt werden dürfe.

Mit ihrer vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision rügt die Krankenkasse sinngemäß eine Verletzung von § 109 Absatz 6 Satz 3 SGB V.

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