Zulässige Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als ,,Zentrum‘‘

Entscheidend sei, ob der Name einer Praxis „wahre Verhältnisse“ widerspiegelt und nicht nach § 5 UWG oder § 27 MBO-Ä irreführend ist. Das OLG Frankfurt hat jüngst klargestellt, dass die Bezeichnung „Zentrum“ in Gemeinschaftspraxen keine besondere Größe suggeriert. Durch die verbreitete Nutzung des Begriffs, etwa bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), habe sich das Verständnis gewandelt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2023 – 6 U 4/23. Zulässige Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als ,,Zentrum‘‘. MedR 42, 45–47 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6654-y

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