Zu Rückforderungsansprüchen (hier: Aufrechnung) eines Sachwalters im Insolvenzverfahren eines Krankenhauses
L 4 KR 139/21 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2023
Eine Klage eines Sachwalters auf Rückzahlung aufgrund unzulässiger Aufrechnung im Insolvenzverfahren kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Forderung auf Insolvenzanfechtung gestützt wird. Eine bloße Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) ohne eine ausdrückliche Insolvenzanfechtung reicht nicht aus, um den Sachwalter zur Prozessführung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu legitimieren.
Im folgenden Rechtsstreit geht es um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung, bei der der Kläger, ein Sachwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die Unzulässigkeit der Aufrechnung einer Krankenkasse geltend macht. Die beklagte Krankenkasse hatte eine Forderung mit anderen Forderungen aufgerechnet, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Der Kläger machte geltend, dass die Aufrechnung gemäß §§ 96, 130 InsO unzulässig sei, da sie nach Antragstellung zum Insolvenzverfahren erfolgte. Das Sozialgericht entschied jedoch, dass der Kläger nicht mehr aktiv legitimiert war, da das Insolvenzverfahren bereits beendet war und keine Insolvenzanfechtung erklärt wurde. Der Anspruch des Klägers basierte nicht auf der Insolvenzanfechtung, sondern auf einem bereicherungsrechtlichen Anspruch, der sich auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 InsO stützte.
Das Landessozialgericht habe die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Rechtsfrage zur Fortführung von Ansprüchen nach Insolvenzaufhebung: Klärung durch das Bundessozialgericht (B 1 KR 1/24 R)
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung eines Krankenhauses stellt sich die Frage, ob die Befugnis des Sachwalters gemäß § 280 Insolvenzordnung (InsO) zur Anfechtung von Rechtshandlungen auch die gerichtliche Geltendmachung unstreitiger Vergütungsforderungen gegen eine Krankenkasse umfasst, wenn diese Aufrechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO als unzulässig erklärt werden. Konkret geht es darum, ob es sich bei der Geltendmachung solcher Vergütungsforderungen um einen Rechtsstreit handelt, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, und ob dieser nach § 259 Abs. 3 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden kann.
Das BSG soll in diesem Fall entscheiden, ob der Sachwalter nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin berechtigt ist, solche Forderungen zu verfolgen, wenn die Unzulässigkeit der Aufrechnung geltend gemacht wird.