Wirtschaftlichkeitsprüfung – Keine Rückwirkung der Verbindlichkeit von Therapiehinweisen des G-BA

B 6 KA 23/19 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 11.9.2019

Sehen die Prüfvereinbarungen im jeweiligen KÄV Bezirk für die ärztlich verordneter Leistungen gesamtvertraglich vor, dass neben Auffälligkeits- oder Richtgrößenprüfungen auch Einzelfallprüfungen über Ansprüche auf wegen unzulässiger möglich sind, ist vor Klageerhebung trotz der Regelung in §106c Abs. 3 S. 6 SGB V dann das Beschwerdeausschussverfahren erforderlich, wenn es sich nicht um unmittelbar durch Gesetz oder die AM-RL ausdrücklich ausgeschlossene , sondern um die Nichtbeachtung von Therapiehinweisen des G–BA handelt. […]

Quelle: Springer

Das könnte Dich auch interessieren …