Wirksamkeit von Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufen-Regelungen)
B 1 KR 25/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 02.04.2025 – Terminvorschau Nummer 10/25
Die Klägerin, Betreiberin eines Fachkrankenhauses für Augenheilkunde, wendet sich gegen die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften Notfallversorgungssystem gemäß § 136c Abs. 4 SGB V. Das System unterscheidet zwischen drei Notfallstufen, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Krankenhäuser stellen. Krankenhäuser, die diese Anforderungen nicht erfüllen, nehmen nicht am System teil und müssen Abschläge auf ihre Rechnungen hinnehmen.
Das Landessozialgericht wies die Klage des Krankenhauses ab, da die Notfallstufen-Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen und der Gemeinsame Bundesausschuss ordnungsgemäß ermächtigt wurde, diese festzulegen. Die Klinik erhebt nun Revision, da sie eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen und eine unrechtmäßige Anwendung auf Belegkrankenhäuser sieht. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts wird voraussichtlich am 02. April 2025 erwartet.