Wirksamkeit der Stellvertretervereinbarung bei Wahlleistungen

336 O 141/21 | ,, vom 27.04.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Ein Dauerstreitpunkt zwischen den privaten Krankenversicherungen und den Krankenhäusern ist nach wie vor, unter welchen Bedingungen bei der Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen mit dem eine Vertretung vereinbart werden kann. Derzeit werden seitens der teilweise mit sehr allgemeinen Einwänden die Wirksamkeit der Stellvertretervereinbarung mit dem Patienten bestritten, wobei immer wieder beanstandet wird, dass der Grund für die angebliche Verhinderung des Wahlarztes in den Vereinbarungen nicht angegeben worden sei, auch wenn dies vom BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) nicht für erforderlich gehalten worden ist. Dies hat auch das LG Hamburg in einem Urteil vom 27.04.2022 (– 336 O 141/21 –) noch einmal bestätigt. […]

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