Wiederbelegungssperre aufgrund der Nichteinhaltung der Einzelzimmerquote von 80% in Pflegeeinrichtungen NRW rechtswidrig?

12 B 43/19, 12 B 1435/18 | Münster , Beschluss vom 01.04. – Kommentar

Die ordnungsrechtliche zur Umsetzung der Einzelzimmerquote sei zu kurz

„Die erst mit dem Inkrafttreten des WTG 2014 in Gang gesetzte – ordnungsrechtliche – Umsetzungsfrist von nahezu vier Jahren dürfte zu kurz bemessen sein. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Zeitspanne sprechen der häufig beträchtliche finanzielle und organisatorische Aufwand, der durch die Umsetzung der Einzelzimmerquote entsteht, die damit einhergehende Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Einrichtungsbetreiber und die Dauer der Verwaltungsverfahren, die für die Erfüllung einzuleiten sind.“

Quelle: CURACON

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