Weitere Beschränkung zur Berechtigung zur Erbringung von Wahlleistungen: Ausschluss von Honorarärzten als originäre Wahlärzte
III ZR 325/17 | bundesgerichtshof, urteil vom 10.01.2019 – Kommentar PPP Rechtsanwälte
Der bgh hat mit einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung vom 10.01.2019 die Wahlfreiheiten von patienten, Krankenhäusern und Ärzten weiter beschränkt. honorarärzte, die nur in einem freiberuflichen, aber nicht in einem Anstellungsverhältnis zum krankenhaus stehen, werden auch dann von der Liquidationsberechtigung ausgeschlossen, wenn ein Patient sie sich ausdrücklich als Hauptbehandler, z. B. als Operateur, wünscht […]
Quelle: PPP Rechtsanwälte