Wann darf ein Krankenhaus innovative Behandlungsalternativen einsetzen?
b 1 kr 33/21 r | bundessozialgericht, Entscheidung am 13.12.2022
Versicherte der gesetzlichen krankenversicherung (gkv) haben grundsätzlich nur Anspruch auf Leistungen, wenn diese dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Ausnahmsweise können im Krankenhaus auch diesem Qualitätsmaßstab noch nicht entsprechende innovative Methoden zur Anwendung kommen, wenn es um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, keine andere Standardbehandlung verfügbar ist und die Leistung das Potential einer erforderlichen behandlungsalternative bietet. Die für die praxis entscheidende Frage lautet: Wie kann dieses Potential nachgewiesen werden?
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 13. Dezember 2022 entscheiden