Wahlleistungsvereinbarung mit teilzeitangestellten Wahlärzten
406 C 131/20 | Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom 20.05.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Im Rahmen der Kooperationsmodelle werden mittlerweile in krankenhäuser externe Ärzte zur Erbringung spezifischer Operationsleistungen mit geringen Teilzeitdienstverträgen angestellt und gegenüber privatversicherten Patienten auch als Wahlärzte nach § 17 KHEntgG benannt.
Die Kostenträger lehnen solche Konstellationen ab und verneinen einen vergütungsanspruch des Krankenhauses bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes oft mit Argument, dass der teilzeitangestellte arzt keine „Leistungsfunktion“ im krankenhaus habe und daher auch keine Wahlarztstellung innehaben könne. […]
Quelle: Medizinrecht Saarland