Voraberörterung vor Klageeinreichung gem. § 17c Abs. 2b Satz 1 KHG

Die notwendigen Verfahrensregelungen für die Voraberörterung werden aller Voraussicht nach erst zum 01.07. in Kraft treten. Dies bedeutet für die , dass sie ohne eine weitere einzelfallbezogene Voraberörterung bei dem einreichen können. Nach dem 01.07.2020 wird dies sicherlich durch die Verfahrensregelungen erschwert und bürokratisiert. Gleichzeitig entstehen dann ab 01.07.2020 weitere Risiken, wenn nicht alle Einwendungen und Tatsachen geltend gemacht wurden. Fehlende Einwendungen können dann nicht mehr nachgeholt werden. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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