Vollstationäre Behandlung: Entscheidend ist die funktionelle Anbindung, nicht der dauerhafte Aufenthalt

B 1 KR 31/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.04.2025 – Kommentar Rechtsdepesche.de

Für die Abgrenzung einer vollstationären Krankenhausbehandlung komme es nicht allein darauf an, ob sich die Patientin oder der Patient dauerhaft im Klinikgebäude aufhält. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Behandlung unter enger räumlicher und funktioneller Anbindung an das Krankenhaus erfolgt — und ob jederzeit eine Rückkehrmöglichkeit in die stationäre Einrichtung bestanden habe.

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