Verwaltungsgericht Chemnitz: Abspracheverbot gilt auch in der Palliativversorgung

Das Recht der Patienten, ihre frei zu wählen ist ein Grundpfeiler in unserer Arzneimittelversorgung. Apotheken und dürfen daher grundsätzlich keine Absprachen treffen, in denen es etwa um die Zuweisung von Verordnungen geht. Es gibt nur enge gesetzliche Ausnahmen. Und zuweilen scheint eine Kooperation der auch darüber hinaus erwünscht. Zum Beispiel in der spezialisierten ambulanten – doch selbst in einem solchen Projekt gilt das Abspracheverbot, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Chemnitz. […]

Quelle: DAZ.online

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