Vertragsarzt: Telematikinfrastruktur vs. Datenschutz

38 KA 52/19 ER | Sozialgericht , Urteil vom 22.03.

Leitsätze:

  1. Bei summarischer Prüfung sind die Regelungen (§§ 291, 291a SGB V, Finanzierungsvereinbarung als Anlage 32 zum BMV-Ä, Anlage 2 zur Anlage 32) über die Art und Höhe der Kostenerstattung rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 22)
  2. Pauschalen, die nach Maßgabe der §§ 291, 291a SGB V und der „Finanzierungsvereinbarung“ gewährt werden, müssen nicht kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein. Eine lediglich symbolische Kostenerstattung weit unterhalb des Aufwendungsbetrages genügt allerdings nicht den gesetzlichen Anforderungen. (Rn. 23)

Der Antragsteller trug vor, er wende sich gegen die Anbindung der Kassenärzte an die Telematikinfrastruktur (TI) und die damit verbundenen Strafabzüge, rückwirkend ab dem 1.1.2019 bei Fristversäumnis. Zur Begründung führte er an, die gewährten Erstattungspauschalen für die notwendige Installation seien ungenügend. Die von ihm eingeholten Angebote seien nicht kostendeckend und enthielten versteckte Zusatzkosten für die und/oder berechneten den Aufwandersatz für den Praxisausfall zu eigenen Gunsten ein […]

Quelle: Bayern.Recht

 

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