Vertragsärztliche Versorgung – Verordnung von Gerinnungsfaktoren – Wahl des kostengünstigeren Bezugswegs über pharmazeutische Unternehmen bzw Großhändler (anstelle von Apotheken)

L 3 KA 27/18 | Landessozialgericht -Bremen 3. Senat, Urteil vom 10.06.2020

Bei der Verordnung von Gerinnungsfaktoren mussten und Medizinische Versorgungszentren nach der bis August 2020 geltenden Rechtslage auch dann den kostengünstigeren Bezugsweg über pharmazeutische Unternehmen bzw Großhändler (anstelle von Apotheken) wählen, wenn sie die Gerinnungsfaktoren anschließend nicht zur Selbstbehandlung an die Patienten abgaben. Wird der Leistungserbringer wegen eines Verstoßes hiergegen in Regress genommen, ist bei der Bemessung des Regresses zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der bei Einhaltung des kostengünstigeren Bezugswegs eigene Aufwendungen für die Beschaffung und der Gerinnungsfaktoren erspart worden wären. Dass beim Betrieb einer hämostaseologisch ausgerichteten Praxis besondere wegen des Umgangs mit Blutgerinnungsfaktoren entstehen, ist demgegenüber unerheblich. […]

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

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