Verspätete Operation bei Cauda-equina-Syndrom führt zu Schadensersatzanspruch

26 U 183/23 | Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.09.2024

Gibt ein Patient bei Beschwerden an der Lendenwirbelsäule eine Blasenstörung an, sind umgehend weitere Untersuchungen durchzuführen. Bei der Annahme eines Cauda-equina-Syndroms ist der Patient umgehend zu operieren. Wird nicht umgehend operiert, kann das als grober Behandlungsfehler gewertet werden.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, die unter rezidivierenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule litt und bei ihrer Aufnahme in die Klinik der Beklagten bereits über gravierende Symptome eines Cauda-Syndroms klagte, wie das Unvermögen zu urinieren und Taubheitsgefühle im Schambereich und im rechten Bein. Die Klinik habe keine ausreichende Untersuchung, insbesondere keine neurologische Untersuchung durchführen lassen und stellte die Diagnose erst am nächsten Tag. Der Sachverständige stellte klar, dass bei Verdacht auf ein Cauda-Syndrom sofortige weiterführende Untersuchungen und eine rasche Operation erforderlich gewesen wären. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 75.000 € zu und stellte fest, dass die Beklagte für alle materiellen und nicht absehbaren immateriellen Schäden verantwortlich sei. Es wurde betont, dass auch bei der Einhaltung von Leitlinien eine Haftung bestehen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von den Vorgaben erforderlich machen.

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