Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers
Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Krankenhauses gehört der Schutz von Besuchern vor dem Eintritt von Verletzungen
Wer einen Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird Rechnung getragen, wenn im Ergebnis ein Sicherheitsgrad erreicht ist, den die für den entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Kommt es ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen; ein “Unglück” stellt kein “Unrecht” dar. […]
Quelle: Springer-Verlag