Vergütungsanspruch bei stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung trotz formaler Dokumentationsabweichung

S 210 KR 1788/22 | Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2025

Verstöße gegen Dokumentationspflichten nach der StäB-Vereinbarung, wie die zeitliche Feststellung der Geeignetheit des häuslichen Umfelds, führen nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, sofern die Leistung qualitativ korrekt erbracht wurde. Ein vollständiger Vergütungsverlust bei geringfügigen oder formalen Verstößen ist unverhältnismäßig, insbesondere wenn die medizinische Eignung des häuslichen Umfelds und die Qualität der Behandlung unstreitig sind.

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass ein Krankenhaus auch bei geringfügigen formalen Verstößen gegen Dokumentationspflichten seinen Vergütungsanspruch für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung behält. Die Klägerin, Betreiberin eines psychiatrischen Fachkrankenhauses, behandelte den bei der Beklagten krankenversicherten Patienten aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld gemäß § 115d SGB V. Die Behandlung umfasste unter anderem Hausbesuche, therapeutische Gespräche und die multiprofessionelle Teambesprechung, in der die Eignung des häuslichen Umfelds für die Behandlung beurteilt wurde.

Die Klägerin stellte die Behandlung mit 11.100 Euro in Rechnung, welche die Krankenkasse zunächst vollständig beglich. Später forderte die Beklagte die Rückzahlung des Betrags mit der Begründung, die Dokumentation der Eignung des häuslichen Umfelds sei nicht „zu Beginn“ der Behandlung erfolgt, sondern erst am dritten Tag. Die Krankenkasse stützte sich dabei auf die StäB-Vereinbarung, die für stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen bestimmte Anforderungen an die Dokumentation der Eignung des häuslichen Umfelds festlegt. Die Klägerin wies diese Kritik zurück und argumentierte, dass die Feststellung der Eignung des häuslichen Umfelds bereits am ersten Tag in der Teambesprechung erfolgt sei und die schriftliche Dokumentation am dritten Tag den Anforderungen der Vereinbarung genüge. Selbst wenn man dies anders beurteile, sei ein vollständiger Vergütungsverlust nicht vorgesehen.

Das Sozialgericht Berlin folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses unmittelbar mit der Leistungserbringung entsteht, sofern die Behandlung durch ein zugelassenes Krankenhaus erfolgt und objektiv medizinisch erforderlich ist. Die Zahlung einer Vergütung setze demnach keine vorherige Kostenzusage voraus. Die Kammer betonte, dass weder in der StäB-Vereinbarung noch in den OPS-Vorgaben eine Rechtsfolge für eine verspätete Dokumentation vorgesehen ist. Ein vollständiger Verlust der Vergütung wäre zudem unverhältnismäßig, da die medizinische Eignung des häuslichen Umfelds sowie die Qualität der erbrachten Behandlung unstreitig waren.