Vergütung von Mehrarbeit bei automatischer Pausenabzug im TV-Ärzte/VKA: Darlegungslast und Tarifauslegung

5 AZR 51/24 | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025

In einem grundlegenden Urteil zur Arbeitszeit im Klinikbetrieb hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an die Darlegung von Mehrarbeit durch teilzeitbeschäftigte Ärzt:innen konkretisiert. Automatisch abgezogene Pausen in elektronischen Zeiterfassungssystemen rechtfertigen demnach nicht automatisch einen Entfall von Mehrarbeitsansprüchen, wenn die Pause tatsächlich nicht genommen wurde.

Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Klägerin, eine teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin, Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit hat, von der die Beklagte automatische Pausen abgezogen hatte.

Die Klägerin musste nicht für jeden einzelnen Tag der Mehrarbeit detailliert vortragen, welche konkreten Aufgaben sie während der Pausenzeit erledigt hat und wer die Nichtnahme der Pause angeordnet hat. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Situation der (hier: neurochirurgische Station und sich wiederholender Tätigkeiten) darlegt, dass die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Aufgaben ohne Möglichkeit der Pausennahme erforderlich war. Hierbei sind die konkreten betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen. Wenn die Klägerin dieser Darlegungslast nachkommt, muss die Arbeitgeberin substantiiert darlegen, warum die Klägerin die Möglichkeit hatte, eine Pause zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Mehrarbeit an sich bereits vergütet hat, was auf eine Billigung hindeuten kann. Die Beklagte war verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Klägerin ihre Pausen nehmen konnte.

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