Verfassungsbeschwerde betreffend die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine LDL-Apherese nicht hinreichend begründet

1 BvR 410/19 | Bundesverfassungsgericht, vom 22.05. 

Die wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

Der Beschwerdeführer begehrt, eine Hyperlipoproteinämie (a) mit einer LDL-Apherese zu therapieren, und stellte nach der Ablehnung durch seine gesetzliche Krankenversicherung einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Duisburg. Das Landessozialgericht hob den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 3. Dezember 2018 auf und lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Beschwerdeführer unter keiner progredienten kardiovaskulären Erkrankung im Sinne von § 3 Abs. 2 der Anlage I.1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung leide.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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