TAVI Leistung liegt weit oberhalb des Versorgungsauftrages der Grundversorgung
L 5 KR 102/14 | Bayerisches landessozialgericht | 18.07.2017 rechtskräftig
Die tavi unterscheidet sich deutlich von den der grundversorgung zugewiesenen Aufgaben wie Versorgung von Verletzungswunden oder von Knochenbrüchen, aber auch von der durch jahrelange Praxis etablierten Schrittmacher-op. […]
Dies folgt daraus, dass
- die einschlägigen, auch von der Klägerin vor gelegten Veröffentlichungen – insbesondere dem o.g. Positionspapier der dgk – die TAVI als medizinisch anspruchsvoll sowie risikoreich beschrieben haben,
- die TAVI erstmalig fünf Jahre vor der strittigen operation durchgeführt wurde,
- eine Ausstattung mit hochqualitativen Live-Bildgebungsverfahren in einem hybrid-op erforderlich war,
- wie auch gehandhabt ein herzchirurgisches Teams hinzuzuziehen war,
- ein generelles medizinisches Hochrisiko für Kathetermaßnahmen über die Leiste am Herzen besteht,
- der Eingriff durch den anerkannten Herzspezialisten Prof. Dr. T. persönlich erfolgt war.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit