TAVI Leistung liegt weit oberhalb des Versorgungsauftrages der Grundversorgung

L 5 KR 102/14 | Bayerisches | 18.07. rechtskräftig

Die TAVI unterscheidet sich deutlich von den der Grundversorgung zugewiesenen Aufgaben wie Versorgung von Verletzungswunden oder von Knochenbrüchen, aber auch von der durch jahrelange etablierten Schrittmacher-OP. […]

Dies folgt daraus, dass

  • die einschlägigen, auch von der Klägerin vor gelegten Veröffentlichungen – insbesondere dem o.g. Positionspapier der DGK – die TAVI als medizinisch anspruchsvoll sowie risikoreich beschrieben haben,
  • die TAVI erstmalig fünf Jahre vor der strittigen durchgeführt wurde,
  • eine Ausstattung mit hochqualitativen Live-Bildgebungsverfahren in einem erforderlich war,
  • wie auch gehandhabt ein herzchirurgisches Teams hinzuzuziehen war,
  • ein generelles medizinisches Hochrisiko für Kathetermaßnahmen über die Leiste am Herzen besteht,
  • der Eingriff durch den anerkannten Herzspezialisten Prof. Dr. T. persönlich erfolgt war.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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