Strahlentherapeutische Leistungen (i.R des stat. Aufenthaltes) durch Kooperationspraxis stellen keine allgemeine Krankenhausleistungen dar

B 1 KR 15/21 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 26.04.2022 – Terminbericht 16/22

Das der Klägerin war und ist im Krankenhausplan des Landes ua mit einer Abteilung für aufgenommen. Es verfügt seit 2005 über keine eigene Strahlentherapieabteilung. Die Mehrheitsgesellschafterin des Krankenhauses schloss 2008 mit einer in der Nähe des Krankenhauses vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie (im Folgenden Strahlentherapiepraxis) einen über die Erbringung von Strahlentherapieleistungen für är behandelte . […]

Die zur Ansteuerung der DRG I39Z erforderlichen strahlentherapeutischen Leistungen durften vom Krankenhaus nicht kodiert werden. Denn diese Leistungen waren keine allgemeinen Krankenhausleistungen des Krankenhauses. Sie wurden nicht vom Krankenhaus vorgenommen und sind auch keine veranlassten Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG. Diese Regelung erlaubt es nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Das Krankenhaus hat für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme etc) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind dabei alle die Leistungen, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen.

Das Krankenhaus der Klägerin war mit einer Fachabteilung für Strahlentherapie im Krankenhausplan ausgewiesen, konnte aber nach der Schließung der Abteilung für Strahlentherapie keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr selbst erbringen. Bestrahlungen sind für ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für Strahlentherapie wesentliche Leistungen.

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