Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

V R 10/22 | Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2024

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungen durch eine GmbH in einem Krankenhaus ist nicht ausgeschlossen. Für die steuerliche Einordnung ist jedoch zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere selbständige Leistungen bestehen. Bei einer einheitlichen Leistung richtet sich die Steuerfreiheit nach dem dominierenden Leistungsbestandteil; bei selbständigen Leistungen gelten die jeweiligen Befreiungsvorschriften getrennt.

Eine GmbH, vertreten durch ihren ärztlichen Geschäftsführer, führte ästhetisch-plastische Operationen in Krankenhäusern durch. Diese rechnete sie als Gesamtpaket — also inklusive stationärem Aufenthalt — ab. Das Finanzgericht (FG) hatte die steuerliche Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für die medizinisch indizierten Operationen anerkannt und sich dabei nur auf den Heilbehandlungsanteil bezogen.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Er stellte klar: § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG gilt grundsätzlich auch für Heilbehandlungen durch eine GmbH in einem Krankenhaus.
Das FG habe jedoch versäumt zu prüfen, ob es sich bei den abgerechneten Leistungen um eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen handelt.

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