Stationäre Behandlung bei sofortiger Verlegung?

L 2 KR 2/18 | für das Saarland, vom 23.07.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Einige Krankenkassen verweigern Krankenhäusern die Vergütung einer stationären Behandlung, wenn nach der Aufnahme eine zeitnahe Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Nach Ansicht der Krankenkassen ist dann auch bei schwerwiegenden Notfällen lediglich eine ambulante Notfallbehandlung zu vergüten, selbst wenn eine eingeleitet worden ist.

Dieser Ansicht hat das Landessozialgericht für das Saarland in einer aktuellen Entscheidung vom 23.07.2019 widersprochen. […] Die Aufnahme eines akuten Notfalls und Behandlung in einem Schockraum hat mit einer ambulanten nichts zu tun, sondern ist ein Musterfall für eine stationäre Behandlung […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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