SG München entscheidet zur Sonderbedarfszulassung und Nachrangregelung von MVZ

– Kommentar Rechtsanwälte

Das SG München hatte zu klären, ob § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, der die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum () und den sog. Nachrang von bestimmten MVZ regelt, auch bei der Bewerbung um eine Sonderbedarfszulassung anzuwenden ist. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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