Sekundäre Fehlbelegung werde durch häufige Beurlaubungen bekräftigt (hier: mehrmonatige psychiatrische Krankenhausbehandlung)

L 1 KR 132/18 | Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26.08.   

Die Notwendigkeit einer ären Behandlung lässt sich aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht des aufnehmenden Krankenhauses schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Versicherten nicht feststellen. Weder die Schwere der zu behandelnden Erkrankung noch die Überwachung der erforderten rund um die Uhr den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses.

Die Überwachung einer Medikation(sänderung) vermag ebenfalls keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit zu begründen. Abgesehen davon, dass eine Verdoppelung der Dosis des Antidepressivums dies nicht rechtfertigen würde, erfolgte diese Änderung erst am 18. Mai 2011 und damit mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belastungserprobungen mit erheblichen Abwesenheiten der Versicherten aus dem der Klägerin begonnen hatten.

Selbst wenn man von einer akuten Verschlechterung hin zu einer mittelschweren Depression nebst posttraumatischer Belastungsstörung Anfang April 2011 ausginge und eine stationäre Behandlung im Sinne einer Krisenintervention für notwendig hielte, hätte diese Notwendigkeit jedenfalls nicht über den 18. April 2011 hinaus angehalten. Die , Dr. F. und das führen überzeugend aus, dass die ab Mitte April 2011 beginnenden Belastungserprobungen mit Abwesenheit der Versicherten aus dem Krankenhaus der Klägerin unvereinbar sind mit der Annahme eines Krankheitsbildes, dass stationärer Behandlung bedarf. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre eine ausreichend und zweckmäßig gewesen.

Darüber hinaus wird von den Vorgenannten zu darauf hingewiesen, dass eine stationäre Behandlung jedenfalls von diesem Zeitpunkt an faktisch auch nicht durchgeführt wurde, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf einer stationären Behandlung über den 18. April 2011 hinaus besteht.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie auch keinen Anspruch auf Vergütung der weiteren Behandlung als teilstationäre Behandlung im Sinne fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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