Rufbereitschaft von Belegärzten kann sozialversicherungspflichtig sein

B 12 BA 7/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 23.07.2026 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Eine belegärztliche Tätigkeit schließt eine parallele abhängige Beschäftigung im selben Krankenhaus nicht aus. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des gesondert vereinbarten Rufbereitschaftsdienstes.

Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Belegärzten hin. Übernimmt ein niedergelassener Facharzt neben seiner belegärztlichen Tätigkeit aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Rufbereitschaftsdienste für dasselbe Krankenhaus, können diese als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen sein. Maßgeblich ist nach dem BSG eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung der zusätzlich übernommenen Tätigkeit.