Rechtsreport: Aufbewahrung von Patientenakten

3 W 7/19 | Rostock, Beschluss vom 02.07. – Kommenatr RAin Barbara Berner im Ärzteblatt

Für die Aufbewahrung von ist nicht die zuständig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden. Im betreffenden Fall konnte bei dem verstorbenen Arzt noch kein Erbe festgestellt werden. Daher wurde zunächst ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser besichtigte die Praxisräume des Arztes und fand einen Bestand von circa 500 Patientenakten vor. Er kontaktierte das Amtsgericht Stralsund, das die Inobhutnahme der Akten und deren ordnungsgemäße Aufbewahrung durch die Ärztekammer anordnete. […]

Quellle: Ärzteblatt

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